Abgabefristen in Coronazeiten

Durch die vielen Hilfsmaßnahmen der Regierung zur Abmilderung der Folgen von Lockdown etc. sind gerade wir Steuerberater, aber auch die Bearbeiter in den Finanzämtern, 2020 mit unzähligen Mehraufgaben überhäuft worden. Nach diversen Eingaben unserer Kammern ist nun ein Gesetzesentwurf vorbereitet, dass die Erklärungen 2019, die über Berater abgegeben werden, nicht bis 28.2. eingereicht werden müssen, sondern bis 31.08. Konsequent soll auch der Beginn der Vollverzinsung für 2019er Fälle vom 1.4.21 auf den 1.10.21 verschoben werden.
Ungeklärt ist leider immer noch, wie mir den Umsatzsteuersondervorauszahlungen 2021 umgegangen werden wird: wenn die Umsatzsteuer monatlich anzumelden und abzuführen ist, kann zum 10.2. der Antrag gestellt werden, dass diese Pflicht jeweils um einen Monat hinausgeschoben wird (also der Januar erst am 10.3. fällig wird). Hierfür ist 1/11 der im Vorjahr an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer als Kaution an das Finanzamt zu zahlen. Mit der Dezemberanmeldung wird der Betrag erstattet/angerechnet. Nun kommt der 10.2.21 und die Zahlung für den Dezember 20 wird fällig. Und da als Liquiditätshilfe die Sonderzahlung 20 im Frühjahr erstattet worden ist, kommt es jetzt zu einer möglicherweise nicht unerheblichen Liquiditätsbelastung, da zeitgleich Dezember 20 und 1/11 21 fällig werden.
Warten wir ab, ob es auch hier noch Entlastungen geben wird.
Beste Grüße von Ihrem Steuerberater Bernd Streckmann und Team!
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